Forum Winterthur

13.10.2026 | Manuel Aeberli
Die 13. AHV-Rente ist beschlossen. Ihre Finanzierung ist es nicht.

Am 29. November stimmen Volk und Stände über die Teilfinanzierung der 13. AHV-Rente ab. Im Dezember wird sie erstmals ausbezahlt. Sie kostet zu Beginn rund 4,2 Milliarden Franken pro Jahr. Für 2030 rechnet der Bund mit rund 4,5 Milliarden. Das Parlament will die Mehrwertsteuer ab 2028 um 0,4 Prozentpunkte auf 8,5 Prozent erhöhen. Das bringt 2028 rund eine Milliarde Franken, 2030 rund 1,4 Milliarden. In den Jahren 2026 und 2027 wird die zusätzliche Rente ohne Zusatzfinanzierung ausbezahlt.

Der Volksentscheid vom März 2024 ist gefallen, ich stelle ihn nicht in Frage. Kritik verdient die offene Finanzierung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hält selbst fest, dass die vorgeschlagene Lösung nicht ausreicht. Zusätzliche Massnahmen sollen in die Reform AHV 2030 einfliessen, die sich in der Vernehmlassung befindet. Im Parlament wurden dazu höhere Lohnbeiträge und ein höheres Rentenalter diskutiert. Entschieden ist nichts davon.

Für Versicherte folgt daraus eines. Die AHV gilt als gegeben. Wie sie finanziert wird, entscheiden Parlament und Stimmvolk, und der Spielraum der Einzelnen ist klein. Deutlich grösser ist er in der zweiten Säule. Dort wird mitentschieden, ob, wann und in welcher Form das Vorsorgekapital bezogen wird. Diese Freiheit ist ein Grund, weshalb die zweite Säule ein starkes Fundament der Altersvorsorge bleiben soll. Sie setzt voraus, dass ihre Möglichkeiten bekannt sind und genutzt werden.

Bei der AHV bleiben wenige Optionen

Die AHV-Rente kann seit der Reform AHV 21 zwischen 63 und 70 Jahren flexibel bezogen werden, ganz oder teilweise. Der Vorbezug kürzt die Rente lebenslang, um rund 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr. Für Personen mit gutem Einkommen und solider Pensionskasse ist er selten sinnvoll.

Der Aufschub erhöht die Rente lebenslang, bei fünf Jahren um bis zu 31,5 Prozent. Die Rechnung geht aber erst bei hohem Alter auf, und die höhere Rente wird später als Einkommen besteuert. Sinnvoll kann der Aufschub sein, wenn über das Referenzalter hinaus gearbeitet wird und die Rente sonst auf ein hohes Einkommen träfe. Mehr Spielraum bietet die AHV kaum. Diese Optionen zu kennen genügt.

Die zweite Säule bietet den Spielraum

Die AHV finanziert sich im Umlageverfahren. In der zweiten Säule ist es anders. Das Altersguthaben spart jede und jeder für sich an, und es gehört bis zum Bezug den Versicherten. Deshalb wird hier auch mitentschieden. Über die Höhe der Einkäufe, die Form und den Zeitpunkt des Bezugs sowie über das Pensum, jeweils im Rahmen des Reglements der Pensionskasse. Diese drei Bereiche bauen aufeinander auf.

Der Einkauf in die Pensionskasse

Ein Einkauf verbessert die eigenen Vorsorgeleistungen. Wer Lücken im Altersguthaben füllt, erhöht die spätere Rente oder das spätere Kapital. Lücken entstehen etwa durch Lohnerhöhungen, Teilzeitphasen oder einen späten Einstieg in die Pensionskasse. Wie viel eingekauft werden kann, legt das Reglement fest und steht auf dem Vorsorgeausweis.

Einkäufe sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Der Gesetzgeber fördert damit die Selbstvorsorge, weil eine starke eigene Vorsorge politisch gewünscht ist. Die Steuerersparnis ist allerdings eine Stundung und keine Befreiung, denn die späteren Leistungen werden besteuert. Der Abzug wirkt umso stärker, je höher der Grenzsteuersatz ist. Daran entzündet sich die politische Kritik.

Für Einkäufe gilt eine Regel, die oft unterschätzt wird. Nach einem Einkauf darf während dreier Jahre kein Kapital aus der Pensionskasse bezogen werden. Wer mit 62 einkauft und mit 64 Kapital bezieht, riskiert, dass die Steuerbehörde den Abzug nicht akzeptiert. Ein Bezug als Rente ist davon nicht betroffen.

Solche Fehler entstehen selten aus Unkenntnis des Gesetzes. Sie entstehen, weil Einkauf und Bezug zu verschiedenen Zeitpunkten und ohne gemeinsame Betrachtung entschieden werden. Ein Einkauf steht deshalb nie für sich allein. Er hängt mit dem späteren Bezug zusammen.

Der gestaffelte Kapitalbezug

Kapitalleistungen aus der Pensionskasse und der Säule 3a werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, zu einem reduzierten Tarif. Dieser Tarif ist progressiv. Bezüge im gleichen Steuerjahr werden zusammengerechnet, bei Ehepaaren auch die Bezüge beider Partner, zumindest bis zur Einführung der Individualbesteuerung im Jahr 2032. Für Bezüge ab 2032 gilt dies nicht mehr.

Wer Bezüge auf mehrere Jahre verteilt, kann die Steuerlast spürbar senken. Wie stark, hängt vom Wohnkanton und von der Höhe der Bezüge ab, denn die Tarife unterscheiden sich deutlich. In Kantonen mit flacher Besteuerung fällt der Effekt kleiner aus.

Davor steht die Grundsatzfrage, ob Rente oder Kapital gewählt wird. Die Steuer ist nur ein Teil der Antwort. Mindestens so wichtig sind die Absicherung der Partnerin oder des Partners, die Risikofähigkeit und die Frage, wie das Kapital über zwanzig oder dreissig Jahre eingesetzt wird.

Die Teilpensionierung als Variante

Eine Variante, die den Bezug zeitlich staffelt und zugleich den Ausstieg aus dem Erwerbsleben verteilt, ist die Teilpensionierung. Bei vielen Pensionskassen kann das Pensum schrittweise reduziert und dabei ein Teil des Altersguthabens bezogen werden. Das Reglement legt fest, in wie vielen Schritten das möglich ist. Ab Alter 58 kann bei einer Pensenreduktion der bisher versicherte Lohn weiterversichert werden. Das Altersguthaben wächst dann auch bei tieferem Pensum weiter.

Der Vorteil liegt im schrittweisen Übergang. Das Erwerbseinkommen sinkt langsam, die Bezüge verteilen sich über mehrere Jahre, und der Wechsel in den Ruhestand wird nicht zum Stichtag. Für viele Menschen ist das auch persönlich der leichtere Weg.

Auch hier gilt die Dreijahresfrist. Wer eingekauft hat und im Rahmen der Teilpensionierung einen Teil des Guthabens als Kapital beziehen will, darf das frühestens drei Jahre nach dem Einkauf. Ein Bezug als Rente ist davon nicht betroffen. Einkauf und erster Kapitalbezug müssen deshalb zeitlich aufeinander abgestimmt sein.

Das Gesetz ist hier weiter als die Praxis. Genutzt wird die Teilpensionierung selten, und der Grund liegt meist nicht bei den Mitarbeitenden. Er liegt im Betrieb. Eine Pensenreduktion muss organisiert, die Nachfolge früher eingeleitet und das Reglement der Pensionskasse geprüft werden.

Viele Leserinnen und Leser dieses Forums führen Teams oder Unternehmen. Sie entscheiden damit nicht nur über die eigene Pensionierung, sondern auch darüber, ob erfahrene Fachkräfte schrittweise aussteigen können oder an einem Stichtag von hundert auf null gehen. Der zweite Weg kostet den Betrieb Wissen, der erste verschafft ihm Zeit für den Wissenstransfer und die Einarbeitung der Nachfolge. Wer Teilpensionierung nicht ermöglicht, verliert in der Regel mehr, als er spart.

Die AHV ist gesetzt, die zweite Säule bleibt gestaltbar

Die AHV wird in den nächsten Jahren weiter reformiert. Wer heute fünfzig ist, erlebt bis zur eigenen Pensionierung voraussichtlich mindestens eine weitere Reform. Wie sie aussieht, ist offen.

Das muss nicht gewusst werden, um gut zu planen. Entscheidend sind ein klares Bild der eigenen Einkommenslücke und die Offenheit für mehrere Szenarien. In der zweiten Säule lassen sich Einkauf, Bezug und Pensum aufeinander abstimmen. Im Betrieb gehört dazu, dass Mitarbeitende schrittweise aussteigen können.

Ich halte die politische Debatte für wichtig, und die Abstimmung vom 29. November verdient jede Stimme. Sie ersetzt aber nicht, dass sich jede und jeder mit dem eigenen Vorsorgegeld befasst. Die zweite Säule lässt dafür den grösseren Spielraum.

Manuel Aeberli ist unabhängiger Finanzplaner CFP® in Winterthur und begleitet Menschen bei der Planung ihrer Pensionierung.

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